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title: "§ 2 VSGZustV — Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vsgzustv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsgzustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VSGZustV — Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen

(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung

1.



(weggefallen)

2.



der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

a)



Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden;

b)



nichtbundeseigene Häfen

die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

c)



nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)

die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

3.



der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

a)



Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;

b)



Luftfahrzeuge,

die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,

das Luftfahrt-Bundesamt;

die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,

die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsgzustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
