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title: "§ 7 VSchwKrSchV — Tötung und unschädliche Beseitigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vschwkrschv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vschwkrschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 VSchwKrSchV — Tötung und unschädliche Beseitigung

(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an.

(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine anordnen.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vschwkrschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
