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title: "§ 3 VSchwKrSchV — Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vschwkrschv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vschwkrschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 VSchwKrSchV — Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen

Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,

1.



für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

2.



für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,

a)



eine Untersuchung,

b)



eine Absonderung oder

c)



eine behördliche Beobachtung.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vschwkrschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
