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title: "§ 2 VSchwKrSchV — Impfverbot"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vschwkrschv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vschwkrschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VSchwKrSchV — Impfverbot

(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vschwkrschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
