---
title: "§ 1 VSchwKrSchV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vschwkrschv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vschwkrschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 1 VSchwKrSchV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.



Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch

a)



virologische Untersuchung oder

b)



serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten

nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;

2.



Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.

---

— Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vschwkrschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
