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title: "§ 30 VRV — Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vrv/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 30 VRV — Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter

Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabefähig bleiben.

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— Vereinsregisterverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
