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title: "§ 15 VRV — Erreichbarkeit des Vereins"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vrv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 15 VRV — Erreichbarkeit des Vereins

Bei der Benachrichtigung über die erstmalige Eintragung in das Register, bei der Eintragung nach § 6 Abs. 1 und in anderen Fällen, in denen dies zweckmäßig ist, um die Erreichbarkeit des Vereins sicherzustellen, kann das Registergericht den Verein auffordern, die Änderung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich mitzuteilen.

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— Vereinsregisterverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
