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title: "§ 8 VollstrVtrTUNAG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vollstrvtrtunag/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vollstrvtrtunag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 8 VollstrVtrTUNAG

Aus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidungen oder anderen Schuldtiteln findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

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— Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vollstrvtrtunag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
