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title: "§ 9 VkBkmG — Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vkbkmg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vkbkmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 9 VkBkmG — Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen

Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 rechtzeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung statt:

1.



Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes),

2.



Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes),

3.



Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes),

4.



Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes,

5.



Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes und

6.



Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und der Zustimmung der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

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— Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vkbkmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
