---
title: "§ 7 VkBkmG — Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vkbkmg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vkbkmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 7 VkBkmG — Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit

(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach § 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird, und jede Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44).

(2) Wird die Urschrift eines Gesetzes elektronisch zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so erfolgen diese jeweils durch qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Gleiches gilt auch für die Ausfertigung von Rechtsverordnungen und amtlichen Bekanntmachungen.

---

— Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vkbkmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
