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title: "§ 13 VkBkmG — Aufwendungsersatz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vkbkmg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vkbkmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 13 VkBkmG — Aufwendungsersatz

Wer zur Ausführung folgender Anordnungen verpflichtet wurde, kann von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen:

1.



zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (§ 8 Absatz 1 Satz 2),

2.



zur Durchführung der vereinfachten Verkündung oder vereinfachten amtlichen Bekanntmachung (§ 11 Absatz 2 Satz 1) oder

3.



zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung (§ 11 Absatz 3).

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— Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vkbkmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
