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title: "§ 12 VkBkmG — Nachträgliche Bereitstellung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vkbkmg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vkbkmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VkBkmG — Nachträgliche Bereitstellung

Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist, werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereitgestellt.

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— Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vkbkmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
