---
title: "§ 4 VKAbgG — Entschädigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vkabgg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vkabgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 4 VKAbgG — Entschädigung

(1) Ein Abgeordneter der Volkskammer erhält eine monatliche Entschädigung von 3.600 M.

(2) Der Präsident der Volkskammer erhält monatlich eine Amtszulage von 3.600 M, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amtszulage von 1.800 M.

(3) Die Entschädigung der Abgeordneten und die Amtszulage des Präsidenten sowie der Stellvertreter werden besteuert.

---

— Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vkabgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
