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title: "§ 10 VKAbgG — Anrechnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vkabgg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vkabgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 10 VKAbgG — Anrechnung

(1) Hat ein Mitglied der Volkskammer neben der Entschädigung nach § 4 Einkommen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Ministerrates/Staatssekretär, so wird die Entschädigung nach § 4 um 50 v.H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.

(2) Renten aus der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten und freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung werden neben der Entschädigung nach § 4 nur zu Hälfte gezahlt.

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— Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vkabgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
