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title: "§ 9 VertrGebErstG — Gegenstand der Gebühren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vertrgeberstg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 9 VertrGebErstG — Gegenstand der Gebühren

Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

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— Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
