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title: "§ 6 VertrGebErstG — Designsachen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vertrgeberstg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 6 VertrGebErstG — Designsachen

In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.



im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.



im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.



im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,

4.



im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,

5.



in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

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— Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
