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title: "§ 2 VertrGebErstG — Gebührensatz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vertrgeberstg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VertrGebErstG — Gebührensatz

In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.

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— Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
