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title: "§ 12 VertrGebErstG — Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vertrgeberstg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VertrGebErstG — Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.



im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;

2.



im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
