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title: "§ 15 VerstromG 3 — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/verstromg_3/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verstromg_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 15 VerstromG 3 — Ordnungswidrigkeiten

(1) (weggefallen)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.



entgegen § 13 Abs. 2 bis 6 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.



entgegen § 13 Abs. 7 das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichtigungen und Prüfungen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,

4.



entgegen § 13 Abs. 5a Unterlagen nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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— Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verstromg_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
