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title: "§ 5 VersRuhG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/versruhg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versruhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VersRuhG

Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.

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— Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versruhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
