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title: "§ 3 VersRücklG — Zweck"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/versr_cklg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versr_cklg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 VersRücklG — Zweck

Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

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— Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versr_cklg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
