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title: "§ 3 VersImmoDarlSachkV — Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/versimmodarlsachkv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versimmodarlsachkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 VersImmoDarlSachkV — Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, wenn

1.



sie von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind und

2.



sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.

(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. Dies gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufserfahrung, die in Drittstaaten erworben wurden.

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— Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versimmodarlsachkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
