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title: "§ 5 VersFinKflAusbV — Ausbildungsplan"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/versfinkflausbv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versfinkflausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VersFinKflAusbV — Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versfinkflausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
