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title: "Anhang EV VerschG — Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 953)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/verschg/anhang-ev"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Anhang EV VerschG — Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 953)

Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

...

9.



Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),

... mit folgenden Maßgaben:

a)



Die Vorschriften dieser Gesetze sind auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet bereits eingeleitet sind, nicht anzuwenden. Solche Verfahren sind auf der Grundlage des bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Rechts abzuschließen.

b)



Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.

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— Verschollenheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
