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title: "§ 5 VersAusglKassG — Beschränkung des Anrechts"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/versausglkassg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versausglkassg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VersAusglKassG — Beschränkung des Anrechts

(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.

(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.

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— Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versausglkassg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
