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title: "§ 13 VersAusglG — Teilungskosten des Versorgungsträgers"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/versausglg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:56+00:00"
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# § 13 VersAusglG — Teilungskosten des Versorgungsträgers

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

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— Gesetz über den Versorgungsausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
