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title: "§ 5 VersAusgl-AnzV — Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/versausgl-anzv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versausgl-anzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VersAusgl-AnzV — Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,

1.



die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder

2.



keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.

(2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.

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— Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versausgl-anzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
