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title: "§ 5 VersAnsprReglG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/versansprreglg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versansprreglg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VersAnsprReglG

(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind.

(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem der in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Zeitpunkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat.

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— Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versansprreglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
