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title: "§ 1 VersAnsprReglG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/versansprreglg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versansprreglg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 VersAnsprReglG

Versicherungsunternehmen können wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch genommen werden.

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— Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versansprreglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
