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title: "§ 26 VersammlG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/versammlg/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 26 VersammlG

Wer als Veranstalter oder Leiter

1.



eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder

2.



eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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— Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
