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title: "§ 5 VermVerMiV — Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vermvermiv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermvermiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VermVerMiV — Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt

(1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn

1.



die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,

2.



im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und

3.



die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.

(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.

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— Verordnung zur Durchführung des § 11a des Vermögensanlagengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermvermiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
