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title: "§ 9 VermBDV — Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vermbdv_1994/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermbdv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 9 VermBDV — Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch
das Finanzamt

Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.

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— Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermbdv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
