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title: "§ 5a VermAnlG — Laufzeit von Vermögensanlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vermanlg/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5a VermAnlG — Laufzeit von Vermögensanlagen

Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen nichts Abweichendes vorsehen.

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— Gesetz über Vermögensanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
