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title: "§ 28 VermAnlG — Strafvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vermanlg/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 28 VermAnlG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder

2.



entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchseine Versicherung nicht richtig abgibt.

(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

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— Gesetz über Vermögensanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
