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title: "§ 17 VermAnlG — Untersagung der Veröffentlichung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vermanlg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 17 VermAnlG — Untersagung der Veröffentlichung

(1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. Die Bundesanstalt untersagt entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 4 die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und des zugehörigen Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensanlage erlassen hat.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.

(3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind.

## Fußnoten

(+++ § 17: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)

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— Gesetz über Vermögensanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
