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title: "§ 26 VerkSiG — Zuwiderhandlungen gegen Sicherstellungsmaßnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/verksig/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verksig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 26 VerkSiG — Zuwiderhandlungen gegen Sicherstellungsmaßnahmen

Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, oder

2.



eine Leistung nach § 12 nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erbringt oder einer ihm auf Grund des § 12 auferlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwiderhandelt oder eine Auflage nicht erfüllt.

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— Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verksig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
