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title: "§ 12 VerkSiG — Erweiterte Leistungspflicht von Verkehrsunternehmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/verksig/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verksig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VerkSiG — Erweiterte Leistungspflicht von Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden, wenn dies für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist und die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.

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— Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verksig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
