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title: "§ 11 VerkSiG — Leistungspflicht der Baulastträger"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/verksig/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verksig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 11 VerkSiG — Leistungspflicht der Baulastträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen können verpflichtet werden,

1.



ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wiederherzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,

2.



Änderungen vorhandener Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu unterlassen,

3.



bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen besondere Auflagen über technische Anforderungen zu erfüllen.

(2) Maßnahmen der Behörden der Bundeswehrverwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben unberührt. § 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Benehmen nach § 5 Abs. 3 und das Einvernehmen nach § 36 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Ausführung des Absatzes 1 zuständigen Behörden herzustellen.

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— Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verksig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
