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title: "§ 9 VerkLG — Entschädigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/verklg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verklg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 9 VerkLG — Entschädigung

Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verklg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
