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title: "§ 14 VerkLG — Strafvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/verklg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verklg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 14 VerkLG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

2.



eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.

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— Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verklg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
