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title: "§ 7 VeranstFachwPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/veranstfachwprv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/veranstfachwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 7 VeranstFachwPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.



das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie

2.



die Präsentation nach § 3 Absatz 6.Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.



die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.



die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/veranstfachwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
