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title: "§ 4 VEPPGewG — Verarbeitung von Daten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/veppgewg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/veppgewg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 VEPPGewG — Verarbeitung von Daten

Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

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— Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/veppgewg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
