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title: "§ 11 VBVG — Sonderfälle der Betreuung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vbvg_2023/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 11 VBVG — Sonderfälle der Betreuung

(1) Dem Sterilisationsbetreuer nach § 1817 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Ergänzungsbetreuer nach § 1817 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Vergütung nach § 3 zu bewilligen. Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen kann er in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

(2) Dem Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Vergütung nach § 8 in Verbindung mit § 9 zu bewilligen und im Fall des § 9 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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— Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
