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title: "§ 10 VBVG — Aufwendungsersatz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vbvg_2023/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:55+00:00"
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# § 10 VBVG — Aufwendungsersatz

Die Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.

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— Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
