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title: "§ 2 VBD — Gegenstand der Zugänglichmachung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vbd/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vbd/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 VBD — Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.

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— Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vbd/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
