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title: "§ 316 VAG — Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/vag_2016/316"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 316 VAG — Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

1.



Lebensversicherungen,

2.



Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,

3.



private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,

4.



Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und

5.



Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
