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title: "§ 19 UZwGBw — Einschränkung von Grundrechten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uzwbwg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 19 UZwGBw — Einschränkung von Grundrechten

Die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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— Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
