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title: "§ 14 UZwGBw — Fesselung von Personen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uzwbwg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 14 UZwGBw — Fesselung von Personen

Wer der weiteren Überprüfung nach § 5 Abs. 1 unterliegt oder vorläufig festgenommen worden ist, darf gefesselt werden, wenn

1.



die Gefahr besteht, daß er Personen angreift, oder wenn er Widerstand leistet,

2.



er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,

3.



Selbstmordgefahr besteht.

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— Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
