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title: "§ 8a UWG — Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uwg_2004/8a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 8a UWG — Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150

Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.

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— Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
