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title: "§ 14 UVPG — Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uvpg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:25:55+00:00"
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# § 14 UVPG — Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben

(1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.

(2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.

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— Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
